Gerichtsgutachten


Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bekommt im Allgemeinen vom Gericht den Auftrag übertragen, ein Gutachten zu erstatten.

In einem Ortstermin verschafft sich der Sachverständige einen umfassenden Überblick über die zu beurteilende Sache.

Der Sachverständige muss vermeiden, schon vor dem Ortstermin mit einer der Parteien zusammenzutreffen. Jegliche Meinungsäußerung muss unterbleiben. Hat das Gericht dem Sachverständigen einen im Beweisbeschluss genau umgrenzten Auftrag erteilt, so beschränkt sich die Verpflichtung des Sachverständigen darauf, diesen Auftrag zu erledigen.

Der Sachverständige muss seine Feststellungen und Aufzeichnungen auswerten und beurteilen. Hierfür bedient er sich seinem überdurchschnittlichen Fachwissen, Regelwerken, fundierter Literatur, dem Stand der Technik und den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die schriftliche Ausarbeitung des Gutachtens muss alle notwendigen Daten und Fakten beinhalten, sodass eine rechtlich richtige Bewertung/Beurteilung durch das Gericht gewährleistet werden kann. Der Sachverständige ist gehalten, das Gutachten auch für einen Laien verständlich und nachvollziehbar zu formulieren.